Ratgeber

E-Rechnungspflicht im Handwerk: Was ab 2025, 2027 und 2028 gilt

Empfangspflicht seit 2025, Versandpflicht ab 2027 bzw. 2028: Was Elektro- und Baubetriebe zur E-Rechnung wissen müssen – XRechnung, ZUGFeRD, Leitweg-ID, Ausnahmen.

Worum es geht

Seit dem 1. Januar 2025 ist die elektronische Rechnung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) in Deutschland gesetzlich verankert (§ 14 UStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes). Eine E-Rechnung ist dabei nicht einfach ein PDF per E-Mail, sondern ein strukturierter Datensatz nach der europäischen Norm EN 16931 – in Deutschland vor allem als XRechnung (reines XML) oder ZUGFeRD (PDF mit eingebettetem XML, ab Profil EN 16931).

Für Handwerksbetriebe bedeutet das in zwei Stufen:

Zeitpunkt Pflicht Wen betrifft es
seit 1. Januar 2025 Empfangen von E-Rechnungen alle inländischen Unternehmen – auch Kleinunternehmer
ab 1. Januar 2027 Versenden von E-Rechnungen im B2B Unternehmen mit mehr als 800.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr
ab 1. Januar 2028 Versenden von E-Rechnungen im B2B alle übrigen Unternehmen

Die Übergangsregelung erlaubt bis Ende 2026 weiterhin Papier- und PDF-Rechnungen, wenn der Empfänger zustimmt. Rechnungen an Privatkunden (B2C) sind von der Pflicht nicht erfasst; öffentliche Auftraggeber verlangen schon seit 2020 die XRechnung mit Leitweg-ID.

Wichtig für den Betrieb: Die Empfangspflicht gilt bereits. Ein E-Mail-Postfach reicht formal aus – aber nur, wenn Sie die XML-Daten auch archivieren und auswerten können. Ein ZUGFeRD-PDF sieht aus wie eine normale Rechnung; maßgeblich sind trotzdem die eingebetteten XML-Daten.

Was eine E-Rechnung enthalten muss

Die Norm EN 16931 definiert Pflichtfelder, darunter:

  • Rechnungsnummer und Rechnungsdatum
  • vollständige Angaben zu Rechnungssteller und -empfänger inklusive USt-IdNr. oder Steuernummer
  • bei öffentlichen Auftraggebern: Leitweg-ID des Empfängers (Format: Grobadressierung, optionale Feinadressierung, Prüfziffer, z. B. 04011000-12345-67)
  • Leistungsbeschreibung, Menge, Einheit, Netto-Einzelpreis je Position
  • Steuersätze und -beträge, Gesamtbeträge
  • Zahlungsbedingungen und Bankverbindung

Für Bauleistungen kommen Besonderheiten hinzu: Abschlagsrechnungen mit Bezug auf frühere Rechnungen, Sicherheitseinbehalte, § 13b UStG (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) bei Bauleistungen an andere Bauunternehmer. Diese Fälle lassen sich in XRechnung abbilden, verlangen aber saubere Stammdaten.

Typische Stolpersteine im Handwerk

  1. Falsche oder fehlende Leitweg-ID bei Kommunen und Landesbehörden – die Rechnung wird abgewiesen.
  2. Kumulierte Abschlagsrechnungen ohne Bezug auf die vorherigen Rechnungen.
  3. Rechnungsempfang ohne Archiv: Die XML-Datei muss im Original aufbewahrt werden (GoBD), nicht nur der Ausdruck.
  4. Gemischte Kunden: Privatkunden bekommen weiter PDF oder Papier, Firmenkunden ab 2027/2028 E-Rechnung – die Software muss beides können.
  5. Skonto und Nachlässe als Freitext statt als strukturierte Felder.

So bereiten Sie den Betrieb vor

  • Stammdaten prüfen: USt-IdNr., Steuernummer, Bankverbindung, bei öffentlichen Kunden die Leitweg-ID im Kundenstamm hinterlegen.
  • Belegfluss klären: Wo gehen eingehende E-Rechnungen hin? Wer prüft sie gegen Bestellung und Lieferschein? (Stichwort Dreierabgleich.)
  • Archiv: Eingangs- und Ausgangsrechnungen revisionssicher ablegen – mit Version, Prüfsumme und Aufbewahrungsfrist.
  • Steuerberater einbinden: Welches Format erwartet die Kanzlei (DATEV-Export, Belegbilder, XML)?
  • Software prüfen: Kann sie Pflichtfelder validieren, bevor die Rechnung rausgeht?

So unterstützt Bauakten.online

Im Rechnungs-Studio prüft Bauakten.online die XRechnung-Pflichtfelder – Leitweg-ID (inklusive Formatprüfung), Rechnungsdatum, Empfänger, Rechnungsnummer und Positionen – und zeigt Lücken an, bevor Sie die Rechnung freigeben. Abschlags-, Schluss- und Vollrechnungen werden kumuliert geführt, Gutschriften verweisen immer auf eine Rechnung. Freigegebene Rechnungen bekommen eine Siegel-Kopie mit Aufbewahrungsfrist, Eingangsrechnungen laufen durch den Dreierabgleich, und der DATEV- oder Lexware-Export bringt alles zum Steuerberater.

Den aktuellen Stand der XRechnung-/ZUGFeRD-Ausgabe erfragen Sie bitte bei uns – wir nennen Ihnen den Funktionsumfang und die Roadmap offen.

Quellen und weiterführende Hinweise

  • § 14 UStG, § 27 Abs. 38 UStG (Übergangsregelungen) in der Fassung des Wachstumschancengesetzes
  • BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG
  • Norm EN 16931 und der Standard XRechnung der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT)

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Prüfen Sie Fristen und Pflichten für Ihren Betrieb mit Ihrer Steuerberatung bzw. Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt.

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