Ratgeber

Prüfbares Aufmaß nach VOB/B § 14: So wird die Abrechnung anerkannt

Was ein prüfbares Aufmaß nach VOB/B § 14 enthalten muss, typische Streitpunkte beim gemeinsamen Aufmaß – und wie Foto und Raumscan den Nachweis erleichtern.

Was § 14 VOB/B verlangt

Nach § 14 Abs. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Die Rechnung muss übersichtlich sein, die Reihenfolge der Posten einhalten und die im Vertrag enthaltenen Bezeichnungen verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen.

Ist die Rechnung nicht prüfbar, wird sie nicht fällig – der Auftraggeber kann sie zurückweisen (§ 16 VOB/B), und der Streit beginnt. Ein sauberes Aufmaß ist deshalb kein Papierkram, sondern die Voraussetzung dafür, dass Geld fließt.

Bestandteile eines prüfbaren Aufmaßes

Bestandteil Anforderung
Positionsbezug Jede Menge gehört zu einer LV-Position mit Ordnungszahl und Vertragsbezeichnung
Mengenansatz Nachvollziehbare Rechnung: Stück, Länge, Länge × Breite, Länge × Breite × Höhe, Formel – mit Zwischensummen
Ort Wo wurde gemessen? Gebäude, Geschoss, Raum, Achse – damit der Prüfer die Stelle findet
Belege Zeichnungen mit eingetragenen Maßen, Fotos, Lieferscheine, Regieberichte, gemeinsame Aufmaßprotokolle
Nachträge Getrennt gekennzeichnet, mit Bezug auf die Nachtragsvereinbarung
Einheit Wie im Vertrag (m, m², Stück, psch) – nicht umrechnen
Unterschriften Gemeinsames Aufmaß nach § 14 Abs. 2 VOB/B möglichst zeitnah von AN und AG unterzeichnet

Für Elektroinstallationen gelten die Abrechnungsregeln der VOB/C DIN 18382 – zum Beispiel, wie Leitungslängen, Schlitze und Durchbrüche gemessen werden. Diese Regeln sollten Sie beim Mengenansatz berücksichtigen.

Gemeinsames Aufmaß

§ 14 Abs. 2 VOB/B sieht vor, dass die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen möglichst gemeinsam vorgenommen werden. Das gemeinsame Aufmaß hat hohen Beweiswert – vor allem für Leistungen, die später verdeckt sind (Leitungen unter Putz, Trassen in abgehängten Decken). Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 VOB/B sind solche Leistungen rechtzeitig zum gemeinsamen Aufmaß anzumelden; andernfalls trägt der Auftragnehmer das Nachweisrisiko.

Praxis: Vor dem Verputzen fotografieren und messen, Aufmaßtermin schriftlich anbieten, Ergebnis gegenzeichnen lassen.

Typische Streitpunkte

  • Mengen ohne Ansatz („Leitungen: 480 m“) – nicht prüfbar.
  • Abweichungen zwischen Aufmaß und Rechnung, weil die Rechnung aus einer anderen Tabelle kommt.
  • Nachträge mit Grundleistungen vermischt.
  • Einheiten anders als im LV.
  • Fotos ohne Maßbezug.

Mit Foto und Raumscan schneller zum Nachweis

Moderne Werkzeuge verkürzen das Aufmaß, ersetzen aber nicht die Nachvollziehbarkeit: Ein Foto mit Referenzmaß liefert einen Mengenvorschlag, den Sie prüfen und übernehmen. Ein Raumscan mit dem Handy ergibt Grundriss, Raumhöhe und Wandflächen und legt Fotos an die richtige Wand – ideal für die Dokumentation verdeckter Leitungen vor dem Verputzen. Für ein verbindliches Aufmaß bleibt das Nachmessen vor Ort Pflicht; die Genauigkeit solcher Scans liegt im Bereich weniger Zentimeter.

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Das Aufmaß (AM) hängt direkt an der Kalkulation: je LV-Position beliebig viele Mengenansätze (Direkt, Stück, L × B × H, Formel), gegliedert nach Ort, mit Nachtrag-Kennzeichnung und Belegen aus Plan-Pins, Vorgängen und der Projektakte. Das Aufmaßblatt druckt Kopf (Projekt, OZ oder Ort, Datum, Name, Blatt x von n), Spalten (Ansatz, Berechnung, Menge, Einheit, Bemerkung, Beleg-Nr.) und Unterschriftsfelder für AN und AG – als A4 oder A3. Leerblätter für die Baustelle lassen sich drucken und ausgefüllt in die Akte scannen. Aus dem eingereichten Aufmaß entsteht mit einem Klick die Rechnung; das Rechnungs-Studio zeigt kumuliert, was abgerechnet ist.

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Prüfen Sie Fristen und Pflichten für Ihren Betrieb mit Ihrer Steuerberatung bzw. Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt.

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